Rechtsprechung

§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Klageschrift

(3)
Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;

§ 54a Abs. 1, 2 ArbGG Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1)
Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2)
1. Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
2. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
3. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.

§ 251 ZPO Ruhen des Verfahrens

1. Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1)
Die Verjährung wird gehemmt durch

4.die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

§ 204 Abs. 2 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(2)
1. Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
2. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
3. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Gleichstellung des Mediators mit einer anerkannten Gütestelle

Bezug nehmend auf § 204 Abs. 1 Nr. 4 sind Anträge an einen Mediator, wenn die Parteien vor ihm einvernehmlich einen Einigungsversuch unternehmen wollen (Palandt § 204 Rn. 19; NJW 03, 1781), der anerkannten Gütestelle gleichgestellt.
Der Antrag muss die notwendigen Formalien wahren und vom Berechtigten gestellt sein.


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Mediationskanzlei Kluge

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